Sie sind angestellte(r) Tierärztin/Tierarzt? Herzlichen Glückwunsch! Dann dürfen Sie sich über fest definierte Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag freuen! Im besten Fall regelt nämlich der Arbeitsvertrag alle Rechte, die Sie als Arbeitnehmer/-in haben. Andersherum wissen Sie genau, welche Pflichten Sie erfüllen sollen. So entsteht eine gemeinsame Vertrauensbasis zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Chef(-in). Wichtig ist auch, jegliche Nebenabreden im Arbeitsvertrag der jeweiligen Tierarztpraxis oder Tierklinik schriftlich festzuhalten.
In Zusammenarbeit mit dem Bund angestellter Tierärzte e.V. haben wir die wichtigsten 8 Regelungen, die Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und festhalten sollten, einmal aufgelistet.
Eins vorweg: Ihr Gehalt ist Verhandlungssache und das ist gut so! So können Sie Ihr Gehalt nach Ihrer Qualifikation verhandeln. Sie wissen nicht, was Ihre Arbeitskraft wert ist? Hier haben wir berichtet, wie Sie Ihren Lohn richtig einschätzen können. Sie sollten dabei beachten, dass sämtliche Gehaltsempfehlungen der Berufsverbände für eine 40h Arbeitswoche gelten, sodass Sie ggf. die Vergütung von Nacht- und Wochenenddiensten extra aushandeln und festhalten sollten.
Natürlich entscheidet jeder individuell, was fair bedeutet. Dennoch sollten beide Seiten wissen, wie lange Ihre Arbeitskraft Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Auch der Beginn und das Ende der Arbeitszeit sollten grob feststehen. Generelle Regelungen finden Sie im Arbeitszeitgesetz.
Sie können flexibel arbeiten? Dann schätzen Sie sich glücklich, denn Ihnen wird großes Vertrauen geschenkt! Wenn Sie damit trotzdem unsicher sind, schreiben Sie sich Ihre Stunden auf. So behalten Sie den Überblick.
Es kann immer mal phasenweise vorkommen, dass Sie mehr arbeiten als vereinbart. Zeigen Sie Ihrem Chef, dass sie/er sich auf Sie verlassen kann. Deshalb ist es wichtig, auch den Umgang mit Überstunden im Arbeitsvertrag festzuhalten. Ob es sich um einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich handelt, können Sie ganz individuell miteinander abstimmen.
Es stehen Ihnen per Gesetz 24 freie Tage im Jahr zu. Dennoch wird in den meisten Fällen mehr vereinbart. Die Anzahl der jährlichen Urlaubstage sollte daher im Arbeitsvertrag stehen. Unabhängig davon sprechen Sie am besten mit Ihrer/m Chef/in, über Zeiten, in denen keine Urlaubstage genommen werden können (z.B. an Brückentagen) oder ob es Vorschriften für Vertretungsregeln gibt, wie z.B. dass nicht gleichzeitig zwei Tierärzte/-innen (aus der gleichen Abteilung) Urlaub machen.
Sollte Ihre Praxis/Klinik, in der Sie angestellt sind, Notdienste außerhalb der Sprechzeiten durchführen, ist es auch hier wichtig festzuhalten, wie viele Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste Sie im Monat bzw. Jahr zu leisten haben und vor allem wie diese vergütet werden (entweder durch Gehalts- und/oder Freizeitausgleich oder anderswertig).
Außerdem ist zu regeln, ob Sie sich während der Dienstzeit in der Tierarztpaxis/Tierklinik aufhalten müssen oder ob Sie diese in Rufbereitschaft von zu Hause aus bzw. in einem bestimmten örtlichen/zeitlichen Umkreis von der Tierarztpraxis/Tierklinik ausüben können.
Damit beide Seiten im Falle einer Kündigung wissen, woran sie sind, sind klare Kündigungsfristen zu definieren. So entstehen keine Missverständnisse im Falle, dass eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Die gesetzlichen Grundlagen zu Kündigungsfristen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622.
Zu definieren sind übrigens auch Probezeiten und Zeiten für die Einarbeitung.
Halten Sie vertraglich fest, welche Fortbildungskosten Ihr Arbeitgeber pro Jahr für Sie übernimmt. In der Regel stehen Ihnen grundsätzlich fünf Tage im Jahr bezahlte Freistellung zur beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung zu. Rechtlich wird das von jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Näheres finden Sie in den einzelnen Gesetzen zum Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung bzw. Weiterbildung der Bundesländer (Bayern und Sachsen haben hierfür bisher keine Regelung).
Kleiner Tipp: In der Verhandlung des Fortbildungsbudgets sollte auch immer erwähnt werden, dass die Fortbildungen nicht nur Sie als Tierarzt fachlich weiterbringen, sondern auch der Tierarztpraxis/-klinik dienen. Durch eine Weiterbildung werden Sie über besseres Wissen verfügen und somit die Kunden besser beraten können. Die Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit wird verbessert und das Leistungsspektrum der Tierarztpraxis bzw. Tierklinik kann ggf. sogar ausgebaut werden.
Fehler passieren und das ist absolut menschlich! Daher sollte Ihr Arbeitgeber Sie vor Entschädigungsleistungen Dritter mit einer Berufshaftpflicht– und einer Rechtsschutzversicherung schützen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob diese beiden essentiellen Versicherungen während Ihres Angestelltenverhältnisses für Sie abgeschlossen sind. Gleichzeitig erinnern Sie mit dieser Frage auch gleich daran, neue Arbeitnehmer/-innen beim Versicherer zu melden und schützt Ihren Arbeitgeber vor Unterversicherung.
Unser Tipp: Neben den Absicherungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie abschließt, empfehlen wir zusätzliche Absicherungen für Ihre Arbeitskraft. Im Tierärzte-Alltag kann es außerdem schnell zu einem Unfall kommen, z.B. durch einen Tierbiss oder –tritt. Eine Unfallversicherung sichert Sie im Falle eines Unfalls mit bleibenden Schäden ab. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Sie zusätzlich auch bei allen nicht unfallbedingten Ursachen, die zum Verlust der Arbeitskraft führen (z.B. Krankheit oder Kräfteverfall).